Vereinssatzung

Kunstverein Röderhof e.V. – Satzung

§ 1 Zweck

Der Verein hat den Zweck, zeitgenössische bildende Kunst bekannt zu machen und darüber hinaus das Verständnis für alle Richtungen der Kunst in der Öffentlichkeit zu fördern. Dieses Ziel soll vor allem durch Stipendien, Ausstellungen, Konzerte, Lesungen, Symposien, Publikationen, sowie durch den Aufbau einer ständigen Sammlung erreicht werden. Weiterhin stellt sich der Kunstverein die Aufgabe, seinen Sitz, das denkmalgeschützte Brauhaus in Röderhof und dessen Anlage zu erhalten.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Kunstverein Röderhof e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ziele (siehe § 1) eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer mit den Zielen des Vereins übereinstimmt und sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages und endet mit dem Austritt, oder erlischt bei Nichtzahlung der Beiträge.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt

  • zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen
  • zu regelmäßigem Bezug der Einladungen und Informationen
  • zum Bezug von Jahresgaben zum Selbstkostenpreis

§ 5 Jahresbeitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dieser ist jährlich bis zum 31.März zu zahlen.

§ 6 Austritt

Der Austritt zum 31.Dezember eines Jahres kann bis zum 30.September desselben Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 7 Entscheidungsgremien des Verein

Entscheidungsgremien des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • die Erteilung der Entlastung des Vorstands
  • die Wahl des Vorstands
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages
  • die Bewilligung des Verfahrens der Jahresgabenverteilung
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • Vorschläge an den Vorstand

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst im Oktober jeden Jahres stattfinden. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 30 Tage vorher bekannt zu geben, den Einladungen ist die Tagesordnung beizufügen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, Vertretung ist nur bei juristischen Personen zulässig. Auch juristische Personen haben nur eine Stimme.

§ 10 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen muß jedoch mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt

  • auf Beschluss des Vorstandes oder
  • wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks dies verlangen.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren gleichberechtigten Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorschlag des amtierenden Vorstandes kann auf Zuruf ergänzt oder geändert werden. Wiederwahl ist möglich. Die Vertretung wird von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam ausgeübt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden dieses Mitgliedes aus dem Verein.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leistet die Arbeit des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Protokolle über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 14 Der Direktor

Der Verein kann für die Durchführung der Geschäfte und die Durchführung der Vereinsveranstaltungen einen Direktor und weitere Mitarbeiter anstellen. Der Direktor wird durch den Vorstand mit einem Arbeitsvertrag eingestellt. Er besorgt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der von ihm und dem Vorstand gemeinsam erarbeiteten Konzeption, ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung übernimmt eine zur Rechnungslegung bestimmte Stelle.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an das Land Sachsen-Anhalt, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der bildenden Kunst zu verwenden hat.

Röderhof, 1996

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